Die Europäische Union und ihre Auswirkungen auf das Shetland Pony
Die EU betrifft nicht nur uns Menschen sondern auch die Tiere die innerhalb der EU leben. Im Jahr 1990 wurde für alle Equiden der Grundstein mit der Richtlinie 90/427 gelegt, welche folgende Ziele festlegt:
Den freien Handel mit Zuchttieren und ihrem genetischen Material
Harmonisierung auf Europäischer Ebene
Nichtdiskriminierung
Den Rechtsanspruch auf Eintragung in ein Zuchtbuch der selben Rasse
Diese Richtlinie vom 26. Juni 1990 90/427 (mit Anhang) trägt den Titel "Richtlinie zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemein-schaftlichen Handel mit Equiden" und sie ist Rechtsgrundlage für alle weiteren EU-Maßgaben.
Diese legt den Grundstein für die Umsetzung und den Rechtsweg aller weiteren Entscheidungen, welche diese Richtlinie betreffen, fest. Entscheidungen definieren die (Ursprungs-) Richtlinie genauer und sind bis zu einem bestimmten Datum in den Mitgliedsstaaten in der Gesetzgebung umzusetzen.
Die Tierzuchtvorschriften der Gemeinschaft sind:
- 11. Juni 1992 Entscheidung 92/353/EWG "Kriterien für die Zulassung bzw.
Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die
Zuchtbücher für eingetragenen Equiden führen oder anlegen"
(Amtsblatt Nr. L 192 vom 11.07.1992 S. 63-65),
- 11. Juni 1992 Entscheidung 92/354/EWG "Vorschriften für die Koordinierung
zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für
eingetragene Equiden führen oder anlegen"
(Amtsblatt Nr. L 192 vom 11.07.1992 S. 66),
- 10. Januar 1996 Entscheidung 96/78/EG " Festlegung der Kriterien für die
Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken"
(Amtsblatt Nr. L 019 vom 25.01.1996 S. 39-40),
- 12. Januar 1996 Entscheidung 96/79/EG "Zuchtbescheinigung für Sperma,
Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden"
(Amtsblatt Nr. L 019 vom 25.01.1996 S. 41-49)
- 20. Oktober 1999 Entscheidung 93/623/EWG "Identifizierung eingetragener
Equiden (Equidenpaß)"
(Amtsblatt Nr. L 298 vom 03.12.1993 S. 45)
- 12. Januar 1996 Entscheidung 96/79/EG "Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und
Embryonen von eingetragenen Equiden
(Amtsblatt L19 vom 25.01.1996 S. 41-49)
- 22. Dezember 1999 Entscheidung 2000/68/EG "Änderung zu Entscheidung
93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht-
und Nutzequiden"
(Amtsblatt Nr. L 23 vom 28.01.2000 S. 72-75)
- 6. Juni 2008 Verordnung EG 504/2008 "Identifizierung von Equiden"
(Amtsblatt Nr. L 149 vom 07.06.2008)
Die neuesten Entscheidungen und weitere Rechtsakte können im Europäischem Amtsblatt (Abk. ABl) eingesehen werden. Das Amtsblatt der Europäischen Union wird verwaltet vom Europäischem Amt für Veröffentlichungen in Luxemburg. Die Richtlinien, Rechtsvorschriften, Entschlüsse usw. stehen dort zum Download zur Verfügung. Es erscheint mit Inkrafttreten des Vertrages von Nizza (1.2.2003) täglich in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union und besteht aus zwei zusammenhängenden Reihen:
- Rechtsvorschriften, Reihe L: Die Reihe L enthält Rechtsvorschriften wie Verordnungen,
Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen der
Gemeinschaftsorgane. Im ABl. L wird auch der Fundstellennachweis des geltenden
Gemeinschaftsrechts veröffentlicht.
- Mitteilungen und Bekanntmacheungen, Reihe C: Die Reihe C enthält Mitteilungen und
Bekanntmachungen, als wichtigstes sind wohl die Zusammenfassungen der Urteile des
Europäischen Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz zu nennen.
Kaum ein Gesetz oder eine Verordnung in Deutschland ist ohne Bezug zum Europäischen Recht. Wenn Sie als Rechtsanwalt, Richter, Mitarbeiter eines Verbandes nationale Vorschriften auslegen wollen, ist das Amtsblatt unentbehrlich. Damit Sie wissen, was heute auf europäischer Ebene angestoßen wird und morgen bei uns Recht wird!
(Quelle: www.bundesanzeiger.de)
Kurzübersicht der EU-Tierzuchtentscheidungen für Equide (Pferde, Esel)
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Grundlegende Richtlinie
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Richtlinie 90/427/EWG des Rates
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Anerkennung von Zuchtorganisationen
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Entscheidung 92/353/EWG der Kommission
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Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen
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Entscheidung 92/354/EWG der Kommission
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Eintragung in Zuchtbücher
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Entscheidung 96/78/EG der Kommission
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Dokument zur Identifizierung (Pass)
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Entscheidung 93/623/EWG der Kommission
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Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen
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Entscheidung 96/79/EG der Kommission
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(Quelle: http://ec.europa.eu/food/animal/zootechnics/legislation_de.htm)
Der Grundstein der EU: EWG-Vertrag
Im Jahr 1957 am 25. März wurde der Grundstein für die heutige EU gelegt. Die Staatsoberhäupter der Länder Belgien, Deutschland (Konrad Adenauer), Frankreich, Italien, Luxemburg und der Niederlande trafen sich in Rom und beschlossen den "Vertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft".
Der Vertrag setzt sich zusammen aus sechs Teilen mit Anhängen:
Teil I: Grundsätze
Teil II: Grundlagen der Gemeinschaft
Teil III: Die Politik der Gemeinschaft
Teil IV: Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
Teil V: Die Organe der Gemeinschaft
Teil VI: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Der komplette Vertrag und der geschichtliche Hintergrund und die Weiterentwicklung kann nachgelesen werden unter: http://europa.eu/scadplus/treaties/eec_de.htm
Artikel 43
Die Richtlinie 40/427/EWG vom 26.06.1990 stützt sich auf Artikel 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Dieser findet sich in Teil II Grundlagen der Gemeinschaft unter Titel II Die Landwirtschaft auf Seite 197:
1. Zur Erarbeitung der Grundlinien für eine gemeinsame Agrarpolitik beruft die Kommision unmittelbar nach Inkrafttreten
dieses Vertrags eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, um einen Vergleich ihrer Agrarpolitik, insbesondere durch
Gegenüberstellung ihrer Produktions-möglichkeiten und ihres Bedarfs, vorzunehmen.
2. Unter Berücksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1 vorgesehenen Konferenz legt die Kommission nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags zur Gestaltung und
Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, welche unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen
Marktordnung durch eine der in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die
Durchführung der in diesem Titel bezeichneten Maßnahmen vorsehen.
Diese Vorschläge müssen dem inneren Zusammenhangen der in diesem Titel aufgeführten landwirtschaftlichen
Fragen Rechnung tragen.
Der Rat erläßt während der beiden ersten Stufen einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung der Versammlung Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen, unbeschadet
seiner etwaigen Empfehlungen.
3. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die einzelstaatlichen Marktordnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 durch die
in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzen,
a) wenn sie den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Maßnahme ausgesprochen haben und eine eigene Marktordnung
für die in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebens-
haltung der betreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen
Spezialisierungen zu berücksichtigen, und
b) wenn die gemeinsame Organisation für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die
denen eines Binnenmarktes entsprechen.
4. Wird eine gemeinsame Organisation für bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation für die
entsprechende weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so können die betreffenden Rohstoffe aus Ländern außerhalb
der Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie für weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr
nach dritten Ländern bestimmt sind.
Der Querverweis auf Artikel 40 Absatz 2 besagt folgendes:
2. Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.
Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
a) gemeinsame Wettwerbsregeln,
b) bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen,
c) eine Europäische Marktordnung.
Der Querverweis auf Artikel 39 besagt folgendes:
1. Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es,
a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der
landwirtschaftlichen Erzeugung un den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der
Arbeitskräfte, zu steigern;
b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des pro-Kopf-Einkommens der
in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;
c) die Märkte zu stabilisieren;
d) die Versorgung sicher zu stellen;
e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
2. Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden ist folgendes
zu berücksichtigen:
a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und
den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;
b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen;
c) die Tatsache, dass die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng
verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.
Ein weiterer Artikel soll hier nicht unerwähnt bleiben, da er der erste Artikel des Titels II "Die Landwirtschaft" darstellt, Artikel 38:
1. Der Gemeinsame Markt umfaßt auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter
landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit
diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen.
2. Die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse
Anwendung, soweit in den Artikeln 39 bis 46 nicht etwas anderes bestimmt ist.
3. Die Erzeugnisse, für welche die Artikel 39 bis 46 gelten, sind in der diesem Vertrag als Anhang II beigefügten Liste
aufgeführt. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission, welche Erzeugnisse noch in diese Liste aufzunehmen sind.
4. Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muss die
Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik der Mitgliedstaaten Hand in Hand gehen.
Anhang II Liste zu Artikel 38 des EWG-Vertrags enthält in Kapitel I: Lebende Tiere
Der Ständige Tierzuchtausschuss, 77/505/EWG 25.07.1977
In der Richtlinie 90/427 EWG Artikel 10 erfolgt ein Querverweis auf Beschluss 77/505 EWG. In diesem Beschluss aus dem Jahre 1977 wird ein "Ständiger Tierzuchtausschuss" oder "Ständiger Veterinärausschuss", kurz "Ausschuss", eingesetzt.
Dieser Tierzuchtausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Mitgliedstaaten, unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Dieser Ausschuss nimmt die ihm übertragenen Aufgaben des Rates auf dem Gebiet der Tierzucht wahr. Zudem prüft er Fragen, die ihm vom Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitgliedstaates vorgelegt werden.
Des weiteren gilt bezüglich des Tierzuchtausschusses Richtlinie 88/661 EWG vom 19.12.1988, Artikel 11. Hierin wird ein genaues Vorgehen festgelegt, falls auf diese Richtlinie Bezug genommen wird, d. h. falls Fragen oder Stellungnahmen durch Mitgliedsstaaten bezüglich der Tierzuchtrichtlinien/Entscheidungen bestehen bzw. erwünscht werden.
Der Tierzuchtausschuss befasst sich unverzüglich mit dieser Angelegenheit. Der Vorsitzende unterbreitet daraufhin dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss muss innerhalb einer gesetzten Frist eine Stellungnahme hierzu abgeben, diese kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande. Die Maßnahmen werden dann durch die Kommission in Kraft gesetzt.
Sollte der Ausschuss zu keiner Stellungnahme kommen, wird die Aufgabe an den Rat übergeben, welcher diese Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit beschliessen kann. Sollte auch dieser innerhalb von drei Monaten zu keiner Entscheidung kommen, so erlässt die Kommission die Maßnahmen und setzt diese unverzüglich in Kraft.
Weitere EU-Richtlinien und Entscheidungen zu Equiden
Pferdesportliche Veranstaltungen
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Grundlegende Richtlinie
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Datenerfassung
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Sonstige Zuchttiere
Einfuhren aus Drittländern
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Grundlegende Richtlinie
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Zuchtbescheinigungen
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Zugelassene Organisationen
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Umsetzung in der deutschen Gesetzgebung
Das EU-Recht wird durch das "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und seinen Landeskammern in der deutschen Gesetzgebung umgesetzt, hierbei müssen die vorgegebenen Fristen der EU eingehalten werden!
Die Landwirtschaftskammern entsprechen den Bundesländern, über die google-Suche kommen Sie auf die entsprechende Homepage Ihrer Landwirtschaftskammer oder wenden Sie sich direkt an das Bundesministerium!
Zudem erarbeitet die FN für seine Mitglieds-Zuchtverbände auf Grund der Rechtsänderungen eine Änderung der ZVO und der Zuchtprogramme. Diese Änderungen werden auf den FN-Rasseparlamenten, welche meist im Februar des Jahres tagen, besprochen und an die Verbände (meist Zuchtleiter und Rassesprecher) zur Umsetzung weitergegeben. In den Delgiertenversammlungen der Verbände werden diese besprochen und abgestimmt. Nutzen Sie die Kraft Ihrer Stimme! Jede Meinung zählt - sei es eine Zustimmung, Ablehnung oder eine Enthaltung!
In den Rasseversammlungen der Verbände werden diese Änderungen und weitere wichtige Informationen an die Züchter/Mitlgieder weitergegeben.
Nehmen Sie also Ihr Recht als Mitglied und Züchter wahr und besuchen Sie die Rasse- und/oder Delegiertenversammlung Ihres Verbandes und nutzen Sie Ihr Stimmrecht!